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Beschluss vom 23. Februar 2026BEK 2026 1MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch B.________ AG,gegenSchweizerische Eidgenossenschaft,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,betreffendKonkurseröffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 16. Dezember 2025, ZES 2025 687);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 16. Mai 2025 den Konkurs an für eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Fr. 2’000.00 zuzüglich 4.5 % Zins seit 1. Januar 2025 und Verzugszins von Fr. 31.65 sowie für Betreibungskosten von Fr. 148.00 (Vi-act. 1, Beilage). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 23. Oktober 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 2’179.65 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung inklusive Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 2’459.40 (Vi-act. 2) bzw. aufgrund erfolgloser Zustellung und neuer Vorladung auf total Fr. 2’465.90 (Vi-act. 6). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 bestätigte die Gesuchstellerin ihr Konkursbegehren (Vi-act. 7). An der Konkursverhandlung vom 16. Dezember 2025 erschien keine der Parteien (angef. Verfügung, E. 2). Gleichentags eröffnete der Einzelrichter den Konkurs (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2).2.Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2025 (Posteingang: 5. Januar 2026) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Staates. Zudem beantragte sie sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 5. Januar 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, unter vorläufiger Aufrechterhaltung allfälliger Vermögenssperren. Die Verfahrensleitung lud das Konkursamt ein, sofern erforderlich, Massnahmen gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch B.________ AG,gegenSchweizerische Eidgenossenschaft,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
betreffend
Konkurseröffnung